Gesetze / Zweiradmechanikermeisterverordnung
ZwrMechMstrV§ 10 Handlungsfeld „Leistungen eines Betriebs im Zweiradmechaniker-Handwerk erbringen, kontrollieren und übergeben“
Stand: 01.01.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZwrMechMstrV%202022/10#abs-1 (1) Im Handlungsfeld „Leistungen eines Betriebs im Zweiradmechaniker-Handwerk erbringen, kontrollieren und übergeben“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Leistungen eines Betriebs im Zweiradmechaniker-Handwerk erfolgs-, kunden- und qualitätsorientiert, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien, zu erbringen, zu kontrollieren und zu übergeben. Dabei hat er wirtschaftliche, ökologische, ressourceneffiziente, sicherheitsrechtliche Gesichtspunkte sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu berücksichtigen. Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der in Absatz 2 genannten Qualifikationen verknüpft werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZwrMechMstrV%202022/10#abs-2 (2) Das Handlungsfeld „Leistungen eines Betriebs im Zweiradmechaniker-Handwerk erbringen, kontrollieren und übergeben“ besteht aus folgenden Qualifikationen:
Änderungsverlauf
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23.11.2021 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. November 2021 (BGBl. I 4952)
BGBl. 2021 I S. 4952
BGBl. 2021 I S. 4952
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